Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Module23 Werbeagentur Koblenz

 

1. Geltungsbereich
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge der Module23 Werbeagentur Koblenz (im Folgenden Agentur/Auftragnehmer/uns), sowohl mit Zulieferern, Zwischenhändlern und Endkunden.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote der Agentur.


2. Präsentationsrecht
Jegliche Verwendung der von uns vorab vorgestellten oder zur Verfügung gestellten Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Agentur. Hierzu zählen mitunter Präsentationen von Layouts, ebenso wie die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers nicht verwendet wurden.


3.1 Angebote
Unsere erstellten Angebote sind unverbindlich und werden erst nach Auftragsbestätigung durch den Kunden innerhalb von 21 Tage ab Angebotsdatum gültig.
Für die rechtliche Zulässigkeit der umgesetzten und entwickelten Arbeiten übernimmt die Agentur kein Gewähr, bemüht sich aber um die Einhaltung aller rechtlichen Pflichten.


3.2 Sonderleistungen und Nebenkosten
Nicht im Angebot aufgeführte aber anfallende Sonderleistungen, wie z.B. die nachträglichen Änderungen an Reinlayouts, die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden auf Stundenbasis entsprechend der anfallenden Arbeit berechnet. Etwaige anfallende Auslagen (Materialkosten, Fotos, Korrekturabzügen, Satz und Druck ect.), sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Der Kunde erhält einen Korrekturabzug des erstellten Produktes zur Kontrolle. Innerhalb einer Frist von max. 5 Werktagen sind etwaige Fehler anzumelden. In einem Korrekturdurchgang werden die Fehler beseitigt und dem Kunden, auf Wunsch, erneut ein Korrekturabzug zugestellt. Weitere Korrekturen werden in Rechnung gestellt. Wurden vom Kunden keine weiteren Fehler angemeldet, ist das Produkt freigegeben. Die Haftung für die Richtigkeit liegt also beim Kunden.


3.3 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Die Module23 Werbeagentur genießt Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Auftrags. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Sieht der Kunde Änderungsbedarf während oder nach der Entwurfsphase, so kann er bis zu zwei Änderungen durchbringen. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten belegt. Die Agentur hält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich die Agentur vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen.


4. Leistungen
Die Agentur erarbeitet ein Entwurfskonzept des Corporate Identities, der Webseite, Multimedialösung oder des Printproduktes, aus dem der strukturelle Aufbau sowie die grafisch-visuelle Gestaltung nach dem Anforderungsprofil des Auftraggebers ersichtlich sind.
Der Auftraggeber wird das Entwurfskonzept innerhalb von drei Wochen bestätigen oder Änderungen anweisen. Die Agentur hat das Recht der Kündigung, wenn sechs Wochen nach Vorlage ihres Entwurfskonzepts eine bestätigte Fassung nicht erreicht worden ist. Bis dahin angefallene Fahrt-, Honorar- und Materialkosten sind vom Auftraggeber zu begleichen.
Nach Bestätigung des Entwurfskonzepts und Übergabe der zu integrierenden Inhalte durch den Auftraggeber wird die Agentur die Endversion innerhalb der abgesprochenen Zeitspanne erstellen.


5. Datenformate
Der Auftraggeber stellt die zu integrierenden Inhalte der Agentur in elektronischer und verwertbarer Form bis zum Beginn der Erstellungsphase zur Verfügung, es sei denn, es wird schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen.
Die Agentur teilt dem Auftraggeber auf Anfrage die zur Weiterverarbeitung geeigneten Dateiformate mit. Werden die Vorlagen in anderen Formaten geliefert, sind die Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.

Die Bereitstellung der Inhalte erfolgt durch den Auftraggeber in elektronisch verwertbarer Form. Die Agentur teilt dem Auftraggeber auf Anfrage die zur Weiterverarbeitung geeigneten Dateiformate mit. Werden die Vorlagen in anderen Formaten geliefert, sind die Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.


6. Vergütung
Sollten keine Auftragsvergütungen festgehalten worden sein, gelten die Vergütungsbestimmungen des Auftragsnehmers. Diese richtensich nach der Stundenerfassung, wobei die Daten dem Auftraggeber auf Anfrage mit Rechnungsstellung, bei länger als einen Monat dauernden Projekten monatlich, übermittelt werden.
Als Stundensätze werden vereinbart:
Kat. 1 – Beratungs- und Gestaltungsleistungen 115,00 € netto
Kat. 2 – Betreuungskosten, z. B. Programmierung 105,00 € netto

Enthalten sind die Kosten von Datenträgern, Datenverbindungen, Verpackungen und Porto. Kurierkosten werden ohne Aufschläge weiterberechnet. Reisen im besonderen Auftrag des Kunden werden zusätzlich mit 0,40€ pro km berechnet.
Die Hälfte des Honorars wird mit Bestätigung des Entwurfskonzepts fällig, die zweite Hälfte mit Abnahme oder vier Wochen nach Übergabe, wenn die Gründe der Nichtabnahme nicht bezeichnet werden.

Nimmt der Kunde nach Lieferung der durch uns erstellten Entwürfe keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu zahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 100% der für die Entwurfsphase relevanten Position laut Angebot, sowie 50 % der Gesamtleistung / des Gesamtumfangs des Angebots im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung. Der Auftragnehmer behält sich die Forderung einer Anzahlungsrechnung in Höhe von 50 % der Angebotssumme vor.


7. Eigentumsvorbehalt
Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Module23 Werbeagentur Koblenz.


8. Haftungsmilderung
Den Ersatz für Schäden des Nutzers, die von Module23 Werbeagentur Koblenz, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten versursacht wurden, leistet die Agentur: a) immer, wenn eine Hauptleistungspflicht dieses Vertrages oder eine sonstige wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt wurde, sowie b) in allen übrigen Fällen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

Die Agentur haftet unbegrenzt a) für zugesicherte Eigenschaften, b) im Falle von Personenschäden, c) im Falles des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und d) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Als vorhersehbare Schadenshöhe gilt für den einzelnen Schaden die dreifache Vertragssumme. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

Verzugsschäden durch den Auftragnehmer müssen angemahnt und mit gesetzlicher Nachfristsetzung ausgezeichnet werden.

Die Agentur ist weder presserechtlich, urheber- oder wettbewerbsrechtlich für die Verwendung von Inhalten verantwortlich, die der Auftraggeber liefert. Sollte die Agentur durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Haftung frei.


9. Kreation Dritter
Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang an den Auftraggeber übertragen. Sofern nach der Auftragsbeschreibung der Erwerb von Kreativleistungen Dritter vorgesehen oder unumgänglich ist, wird der Auftragnehmer die erforderlichen Rechte erwerben und die Lizenzgebühren als Fremdkosten belasten. Hierzu ist die Agentur berechtigt, ensprechende Fremdleister im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Für die Abwicklung berechnet die Agentur 20% der anfallenden Auftragskosten des Fremddienstleisters.

Widerspricht der Auftraggeber dem Rechterwerb, wird der Auftragnehmer die Rechte nicht erwerben und den Auftraggeber darauf hinweisen, welcher Teil des Auftrags damit unausführbar geworden ist.

Arbeitsmittel (Datenträger, Entwurfsmaterialien usw.) bleiben jeweils im Eigentum des Auftragnehmers.


10. Hinweis / Eigenwerbung
Der Auftragnehmer wird berechtigt, in üblicher Größe und Form einen Urhebernachweis anzubringen (Text, online Link im Impressum). Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber in seine Referenzliste aufnehmen. Ferner stellt der Auftraggeber der Agentur jeweils 10 Belegexemplare von Printprodukten für seine Referenzen zur Verfügung.


11. Besonderheiten beim Webdesign
Die Endversion einer Webseite wird optimiert auf aktuelle Versionen der Browsertypen Mozilla Firefox, Microsoft Edge, Apple Safari, Google Chrome


12. Rücktritt des Kunden vom Vertrag
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Module23 Werbeagentur Koblenz möglich. Die Agentur hat zudem das Recht, neben den erbrachten Leistungen eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des gesamten Projekts zu berechnen.


13. Copyright und Nutzungsrecht
Sämtliche erbrachten Leistungen, wie z.B. Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte, Programmierarbeiten, die in Folge eines Auftrages für einen Kunden hergestellt, produziert oder entworfen werden, unterliegen dem Copyright der Module23 Werbeagentur Koblenz.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.


14. Abwehrklausel
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.